Überblick über die Kosten eines Aufenthalts in einer Pflegeinstitution
Die Kosten in einer Pflegeinstitution setzen sich aus drei Bereichen zusammen: Hotellerie, Betreuung und Pflege. Nach Aufwand kommen allfällige Zusatzleistungen hinzu, die nicht in der Hotellerie (Pension), Betreuung oder Pflege enthalten sind.
Grundsätzlich sind die Kosten der Taxordnung einer Pflegeinstitution zu entnehmen. Diese befindet sich z.B. auf der Website der Pflegeinstitution. Dort müssen alle Kosten inkl. möglicher Zusatzleistungen verzeichnet sein.
Hotelleriekosten (Pensionskosten): diese Kosten umfassen die Zimmermiete inkl. Reinigung und Ausstattung mit Pflegebetten bis hin zur Vollmöblierung, Vollpension, Waschen der Kleidung etc. Davon werden ebenfalls der Unterhalt des Gebäudes und der Aussenanlagen bezahlt.
Pflegekosten: darunter fallen Tätigkeiten des Pflege- und Betreuungspersonals, die gemäss Krankenversicherungsgesetz anerkannt sind. Sie variieren je nach Pflegegrad (Pflegestufe).
Unabhängig von der Pflegestufe zahlen Bewohnende max. CHF 23.00 pro Tag für die Pflegekosten.
Die Krankenversicherung bezahlt max. CHF 115.20 pro Tag (höchste Pflegestufe 12) zzgl. der Aufwendungen für ärztlich verschriebene Mittel- und Gegenstände bis zu definierten Höchstbeträgen
Gemeinde/Kanton bezahlen den offenen Restbetrag bis maximal 152.40 CHF pro Tag
Betreuungskosten: diese Kosten entstehen, um den Bewohnenden zu helfen, den Alltag zu bewältigen, werden aber nicht durch Hotellerie- oder Pflegekosten abgedeckt. Sie umfassen z.B. Leistungen wie Tagesgestaltung, Kommunikation im Alltag, Förderung und Unterstützung sozialer Kontakte, Aktivierung, Begleitung in Krisensituationen und Sterbephase, etc.
Zuzahlungen für Mittel- und Gegenstände (neu ab 1.10.21)
Mit der Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) per 1. Oktober 2021 wurde die Finanzierung neu geregelt. Neu ist die OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) bis zu einem Höchstvergütungsbetrag (HVB-Pflege für Pflegeinstitutionen) verantwortlich, für Mehrkosten ist es die versicherte Person.
Dies bedeutet, dass Pflegeinstitutionen Pflegematerialien der Kategorie B, die in der Mittel- und Gegenstandsliste (MiGeL) einer Position zugeordnet werden können, mit den Krankenversicherern ihrer Bewohner/Klienten direkt abrechnen. Sollte der Betrag, mit der ein Pflegeprodukt von der Versicherung vergütet wird, unter dem Preis liegen, den die Pflegeinstitution für das Produkt an den Lieferanten zahlen muss, wird der Restbetrag dem Bewohnenden in Rechnung gestellt. Für EL-Beziehende werden sie über die EL-Krankheitskosten gedeckt.
Zusatzleistungen: Es können aber darüber hinaus Kosten anfallen, die nicht mit den Pauschalbeträgen für die Hotellerie, die Pflege und die Betreuung abgegolten sind, z.B. nicht kassenpflichtige Medikamente, Pflegeartikel, Kleiderbeschriftung, Nähservice, Telefonie, TV-Anschlussgebühr, Coiffeur. Sie müssen abschliessend in der Taxordnung erwähnt sein. Um welche Zusatzleistungen es sich handelt, hängt von der Institution ab. Grundsätzlich sind die Pflegeinstitutionen in der Ausgestaltung der Pensionsverträge und der Taxordnung im Rahmen der kommunalen, kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen frei.
Seit 2019 müssen Bewohnende einer Pflegeinstitution keine Rundfunk- und Fernsehabgaben mehr entrichten . Dies übernehmen die Pflegeinstitutionen als Kollektivhaushalte.
2021.01.17 Überblick Kosten | 62 KB |