Kostenträger

Kostenträger eines Aufenthalts

  1.  

a) Finanzierung der Kosten, die die Bewohnenden tragen
(Hotellerie, Betreuung, Eigenanteil Pflege, allfällige Zusatzleistungen)

AHV/IV- und BVG Rente: Die AHV/IV- und BVG-Rente werden vollumfänglich in die Berechnung zur Finanzierung des Heimaufenthaltes einbezogen. Sie dienen der Deckung der Hotellerie- und Betreuungskosten, des Eigenanteils Pflege

Vermögen: Wenn die laufenden eigenen Einkünfte aus Renten (AHV, Pensionskasse und weitere) nicht reichen, um die laufenden Ausgaben für den Heimaufenthalt zu decken, also namentlich die Pensions- und Betreuungskosten sowie den Eigenanteil der Pflegekosten, wird, sofern Vermögen vorhanden ist, ein gewisser Teil davon für die Heimfinanzierung herangezogen (sogenannter Vermögensverzehr).

Ergänzungsleistungen (EL): Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten, Einkommen und das Vermögen die minimalen Lebenskosten (z.B. Heimaufenthalt) nicht decken. Die EL gewährleisten das offizielle Mindesteinkommen für Personen im AHV-Alter und sind keine Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe oder Fürsorge. Ergänzungsleistungen werden nicht automatisch ausgerichtet und sind bei der zuständigen Stelle rechtzeitig zu beantragen. Weitere Infos erteilen die jeweilige Heimleitung oder AHV-Zweigstelle am Wohnsitz des Antragsstellers.

Im Internet sind folgende Seiten dazu hilfreich:

AHV/IV

CH.CH

SVZ-TG

 

Hilflosenentschädigung: Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann unabhängig von Einkommen oder Vermögen geltend gemacht werden. Massgeblich ist das Ausmass der notwendigen dauernden Pflege. Je nach Art der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade unterschieden: leicht, mittel und schwer. Bei einem Heimaufenthalt wird die Entschädigung erst ab einer mittleren Hilflosigkeit ausgerichtet. Die Entschädigung kann frühestens nach einem Jahr Hilflosigkeit ausgerichtet werden. Hilflos ist, wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Körperpflege, Toilette, Essen, usw. dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernd Pflege oder persönliche Überwachung bedarf. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung muss bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde geltend gemacht werden und ist in jedem Falle zu beantragen, auch wenn bereits ein Anspruch auf Ergänzungsleistung besteht.

Im Internet sind folgende dazu Seiten hilfreich:

AHV/IV

 

  1.  

b) Weitere Kostenträger

Krankenversicherung: Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt der Krankenversicherer einen Teil der Pflegetaxen. Die Beiträge der obligatorischen Krankenversicherung werden gesamtschweizerisch vom Bundesrat festgelegt und sind abhängig vom Pflegebedarf bzw. der Pflegestufe.

Öffentliche Hand: Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) sieht für die Finanzierung der Pflegekosten eine Beitragsobergrenze bei der Mitfinanzierung für die Krankenversicherer und die Leistungsbezüger (Heimbewohnende) vor. Die öffentliche Hand trägt die entstehenden Restkosten. Im Kanton Thurgau werden diese Pflegerestkosten vom Kanton mittels jährlich angepassten Normkostenbeiträgen berechnet und von Kanton und Gemeinden finanziert.

Zu Desktop-Ansicht wechseln Zu Mobile-Ansicht wechseln